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   BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59   

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https://dejure.org/1961,220
BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59 (https://dejure.org/1961,220)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1961 - II C 129.59 (https://dejure.org/1961,220)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1961 - II C 129.59 (https://dejure.org/1961,220)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 20
  • NJW 1961, 1321
  • DVBl 1961, 375
  • DÖV 1962, 747
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 32 [44]).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Den Personalgutachterausschuß ist nicht generell die Entscheidungsgewalt in Personalfragen übertragen, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]) mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre.
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Die Revision übersieht zunächst, daß ein Verwaltungsakt einer schriftlichen Begründung nicht bedarf, wenn dem Betroffenen der Grund, auf dem er beruht, bekannt ist (ebenso BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 455.56 -, DVBl. 1960, 322), und daß hier schon im Hinblick auf § 1 Personalgutachterausschuß-Gesetz nur die Feststellung, daß der Kläger nicht die persönliche Eignung zum Obersten habe, der Grund für den Widerspruch sein kann.
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes hat rechtlich selbständige Bedeutung, er äußert Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen auch ohne Bekanntgabe an diesen und unterscheidet sich dadurch von behördlichen Entscheidungen, die lediglich im internen Verwaltungsbereich am Zustandekommen der von einer anderen Behörde nach außen zu treffenden Maßnahme derart mitwirken, daß sie rechtlich unselbständig bleiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Zulassung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1959 (VOBl. BZ S. 80) und für die Zustimmung der Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Umwandlung einer Sparkassennebenzweigstelle in eine Hauptzweigstelle durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden hat (BVerwGE 1, 169; 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]; Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 -, DÖV 1959, 61 und NJW 1959, 590).
  • BVerwG, 10.07.1958 - I C 195.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes hat rechtlich selbständige Bedeutung, er äußert Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen auch ohne Bekanntgabe an diesen und unterscheidet sich dadurch von behördlichen Entscheidungen, die lediglich im internen Verwaltungsbereich am Zustandekommen der von einer anderen Behörde nach außen zu treffenden Maßnahme derart mitwirken, daß sie rechtlich unselbständig bleiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Zulassung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1959 (VOBl. BZ S. 80) und für die Zustimmung der Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Umwandlung einer Sparkassennebenzweigstelle in eine Hauptzweigstelle durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden hat (BVerwGE 1, 169; 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]; Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 -, DÖV 1959, 61 und NJW 1959, 590).
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 52.54
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes hat rechtlich selbständige Bedeutung, er äußert Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen auch ohne Bekanntgabe an diesen und unterscheidet sich dadurch von behördlichen Entscheidungen, die lediglich im internen Verwaltungsbereich am Zustandekommen der von einer anderen Behörde nach außen zu treffenden Maßnahme derart mitwirken, daß sie rechtlich unselbständig bleiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Zulassung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1959 (VOBl. BZ S. 80) und für die Zustimmung der Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Umwandlung einer Sparkassennebenzweigstelle in eine Hauptzweigstelle durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden hat (BVerwGE 1, 169; 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]; Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 -, DÖV 1959, 61 und NJW 1959, 590).
  • BVerwG, 29.06.1954 - I C 169.53
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59
    Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes hat rechtlich selbständige Bedeutung, er äußert Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen auch ohne Bekanntgabe an diesen und unterscheidet sich dadurch von behördlichen Entscheidungen, die lediglich im internen Verwaltungsbereich am Zustandekommen der von einer anderen Behörde nach außen zu treffenden Maßnahme derart mitwirken, daß sie rechtlich unselbständig bleiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Zulassung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1959 (VOBl. BZ S. 80) und für die Zustimmung der Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Umwandlung einer Sparkassennebenzweigstelle in eine Hauptzweigstelle durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden hat (BVerwGE 1, 169; 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]; Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 -, DÖV 1959, 61 und NJW 1959, 590).
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob diese nicht - wie z.B. bei Prüfungsentscheidungen, prüfungsähnlichen Entscheidungen, dienstlichen Beurteilungen im Beamtenrecht und Eignungsbeurteilungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (dazu BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 8, 272 ff [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 11, 139 ff [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 12, 20, 28; 38, 105, 110 f; 57, 135, 138 f [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; 61, 176, 186 ff und 200, 205; 62, 130, 138) - ihrer Eigenart und dem Regelungszusammenhang nach, auch mit Rücksicht auf verfassungsrechtlich gebotene Wertungen, den zu ihrer Handhabung berufenen Stellen einen der gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglichen Beurteilungsspielraum gewähren.
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    So geht insbesondere fehl die Berufung des Klägers auf das Urteil des II. Senats (BVerwGE 12, 20) betreffend Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Personalgutachterausschusses.

    Der Fall von BVerwGE 12, 20 ist also in wesentlichen Punkten anders gelagert als der hier zu entscheidende.

    In diesem für den unmittelbaren Regelungseffekt und damit für den Verwaltungsaktcharakter wesentlichen Punkt ist also der Fall der letztgenannten Entscheidung eher dem des gerade zuvor erörterten Urteils BVerwGE 12, 20 verwandt als der vorliegenden Sache.

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 53.62

    Abberufung eines Bürgermeisters durch die Stadtvertretung

    Gewiß dürfe einem Bürgermeister, der wegen eines bestimmten, als erwiesen angesehenen Sachverhalts abberufen werde, nicht verwehrt werden, darzutun, daß die Gemeindevertretung irre und daß der von ihr angenommene Sachverhalt in Wirklichkeit nicht vorliege (zu vgl. BVerwGE 12, 20 [28]); in einem solchen Fall möge es geboten sein, den Bürgermeister anzuhören.

    Zudem seien dem Kläger die Vorgänge, die Anlaß zum Antrag der SPD-Fraktion gegeben hatten, hinreichend bekannt gewesen (zu vgl. BVerwGE 12, 20 [25/26]).

    Da der Abberufungsbeschluß nach § 72 GO an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern rechtmäßigerweise ergehen kann, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr das von der Gemeindevertretung für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht (vgl. BVerfGE 7, 155 [166, 168]), ist er nur dann rechtswidrig, wenn er in einem den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Verfahren ergeht oder wenn ihm in Wirklichkeit nicht vorhandene Tatsachen zugrunde gelegt werden oder wenn mit ihm verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verfolgt werden (vgl. das zu der bereits erwähnten Entscheidung des Personalgutachterausschusses für die Streitkräfte ergangene Urteil vom 23. Januar 1961 [BVerwGE 12, 20/28]).

    Eine weitergehende Begründung fordert die Rechtsordnung nicht, weil die Tatsache des Vertrauensverlustes ausreicht, die Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 155 [166, 168]; BVerwGE 12, 20 [26]).

    - Das Berufungsgericht hat übrigens zutreffend eine nähere Begründung auch deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Kläger hinreichend die Vorgänge kannte, die den Anlaß für seine Abberufung gaben (vgl. BVerwGE 12, 20 [26]).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Die Bundesprüfstelle ist kollegial nach besonderen Grundsätzen gebildet; als ein vielköpfiges Gremium (BVerwGE 12, 20 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59] [27] zum Personalgutachterausschuß) besteht sie gemäß § 9 Abs. 1 GjS aus einem von dem Bundesminister für Familie und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister für Familie und Jugend zu ernennenden Beisitzern.
  • BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63

    Rechtsmittel

    Die Entscheidungen des LPA hätten also unabhängig von der Adresse, an die sie gerichtet seien, unmittelbare rechtliche Wirkungen für den Betroffenen; sie seien deshalb auch keine verwaltungsinternen Vorgänge (Hinweis auf BVerwGE 12, 20; 14, 84) [BVerwG 15.03.1962 - III C 264/60].

    So geht insbesondere fehl die Berufung des Oberverwaltungsgerichts auf das Urteil des II. Senats (BVerwGE 12, 20) betreffend Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Personalgutachterausschusses.

    Der Fall von BVerwGE 12, 20 lag also in wesentlichen Punkten anders als der hier zu entscheidende.

    In diesem für den unmittelbaren Regelungseffekt und damit für den Verwaltungsaktcharakter wesentlichen Punkt ist also der Fall der letztgenannten Entscheidung eher dem des gerade zuvor erörterten Urteils BVerwGE 12, 20 verwandt als der vorliegenden Sache.

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    In manchen Fällen entspricht es nicht einmal der gesetzlichen Regelung oder widerspricht ihr sogar, sämtliche behördlichen Erwägungen bis in alle Einzelheiten zu offenbaren (vgl. BVerwGE 12, 20 [25]; 19.332 [336]; 20, 160 [166]).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Ähnlich wie in der vorstehend zitierten Indizierungsentscheidung und im Anschluß an die Personalgutachterentscheidung BVerwGE 12, 20 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil BVerwGE 15, 39 (41) [BVerwG 27.09.1962 - II C 164/61] ausgeführt: Werde eine Prüfungsentscheidung gesetzlich einem bestimmten Gremium von Prüfern übertragen, so hätten nur sie zu urteilen; und das gleiche gelte, wenn eine "Eignungsauswahl" kraft Gesetzes in das Urteil bestimmter Personen gestellt werde.
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Das gleiche gilt, wenn eine sonstige Eignungsauswahl kraft Gesetzes in das Urteil bestimmter Personen gestellt wird (vgl. BVerwGE 12, 20 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59] zum Widerspruch des Personalgutachterausschusses für die Streitkräfte gegen die Übernahme in das Soldatenverhältnis).
  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

    Diese Entscheidungen können schon deshalb nicht näher begründet werden, weil sie auf durchaus unterschiedlichen Auffassungen und Vorstellungen der einzelnen Mitglieder über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer vertrauensvollen Zusammenarbeit beruhen können (vgl. hierzu auch BVerwGE 12, 20 [27], wonach die Entscheidung eines Personalgutachterausschusses wegen ihres persönlichkeitsbedingten Werturteils keiner Begründung bedarf).
  • BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96

    Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung innerhalb des Ermessens bei

    Die weiter erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 25 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59]; 12, 215 [BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]; 62, 340 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]ab, weil es entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderung an die Ausübung des Ermessens wesentlich zu niedrig angesetzt habe, ist gleichfalls nicht begründet.
  • BVerwG, 19.09.1978 - 4 B 138.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Begründung eines

  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 188.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.04.1963 - VI C 55.61

    Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst -

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 105.67

    Beauftragung eines hauptamtlichen Beamten eines Kreises mit der allgemeinen

  • BPatG, 13.03.2012 - 19 W (pat) 88/09
  • SG Hildesheim, 19.01.2006 - S 43 AS 830/05
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